Satzung
Förderverein Graf-Stauffenberg-Gymnasium Flörsheim e.V.
Fassung vom 06.11.2015
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Graf-Stauffenberg-Gymnasium Flörsheim e. V.“
2. Der Sitz des Vereins ist 65439 Flörsheim am Main, Bürgermeister-Lauck-Straße 24. Der Verein ist bei dem Amtsgericht in Wiesbaden in das Vereinsregister eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des Graf-Stauffenberg-Gymnasiums Flörsheim.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden zur Verbesserung der Schulausstattung und Unterstützung kultureller, sportlicher und sonstiger Aktivitäten der Schüler, die im Interesse der Schulgemeinschaft liegen, sowie
– die Pflege der Tradition und der Verbundenheit unter den ehemaligen Schülerinnen und Schülern.
Der Verein führt im Auftrag des Schulelternbeirats die Elternspende durch; er verwaltet das Spendenaufkommen und verfügt darüber.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nich in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
4. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er kann zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss muss schriftlich mitgeteilt werden.
6. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erlassen bzw. geändert wird.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins als Beiräte bestellen.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so findet für den Rest der Wahlperiode auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er verwaltet das Vereinsvermögen und vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Der Vorstand ist weiterhin berechtigt, Mitglieder des Vereins zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen.
5. Beschlüsse des Vorstands werden mehrheitlich von den anwesenden Mitgliedern gefasst. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich.
6. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften die Mitglieder nur mit dem Vermögen des Vereins.
§ 8 Mitgliedsversammlung
1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Wahl von Kassenprüfern
- Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) einzuladen. Es kann auch über Anträge abgestimmt werden, die nicht in der Einladung enthalten sind, es sei denn, dass sie die Änderung des Zwecks des Vereins, die Auflösung des Vereins, die Änderung der Mitgliedsbeiträge oder eine andere grundlegende Frage des Vereins betreffen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung leitet ein Mitglied des Vorstandes.
5. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie der Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger (Main-Taunus-Kreis), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (schulische) Zwecke des Graf-Stauffenberg-Gymnasiums in Flörsheim a. M. zu verwenden hat.
§ 10 Protokolle und Bekanntmachungen
1. Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Kurzprotokoll zu führen, das die Anträge und Beschlüsse vollständig enthalten muss und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
2. Mitteilungen des Vereins erfolgen über die Homepage der Schule.
§ 11 Ermächtigung des Vorstandes
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 12 Vereinsgründung
Der erste Vorstand des Vereins wird durch die Gründer und die an der Gründungsversammlung teilnehmenden Mitglieder bestellt. Diese Satzung wird von den Gründern in der Gründungsversammlung unterzeichnet.
Flörsheim den 2. November 1987
Zuletzt geändert am 06.11.2015